KWK-Gesetz Änderung für Anlagen bis 50 kW installierter elektrischer Leistung
Durch die neuen Änderungen im KWK-Gesetz erhalten KWK-Anlagen bis 50 kWel ein KWK-Zuschlag von 16 Ct/kWh für eingespeisten Strom und ein KWK-Zuschlag von 8 Ct/kWh für den selbst verwendeten Strom (das entspricht einer Verdopplung der Vergütungshöhe).
Dabei fällt die spezielle Vergütungsdauer bis 50 kW installierter elektrischer KWK-Leistung von 60.000 weg und es gelten 30.000 Vollbenutzungsstunden - wie für größere KWK-Anlagen auch. Das Fördervolumen kann somit schneller ausgeschöpft werden. Die erhöhten Fördersätze sind in einem eigenen neuen Paragrafen "3a" festgelegt.
Stromvergütung nach KWK-Gesetz von rund 20 Ct/kWh möglich
Für eine Holz-Kraft-Anlage bis 50 kW elektrischer Leistung könnte nun bei gutem Wärmekonzept nach neuem KWK-Gesetz inklusive des üblichen Preises, der für die Einspeisung garantiert wird, mit dem Börsenquartalspreis eine Stromvergütung von insgesamt knapp 20 Ct/kWh erreicht werden. Seitens Experten wird ein Börsenquartalspreis von rund 5 Ct/kWh erwartet.
Schnellerer Umstieg der Anlagenförderung nach KWK-Gesetz in EEG-Förderung
Dadurch, dass der Umstieg ins EEG nun schneller möglich ist, erhöht sich das Fördervolumen bei einem Konzept einer Förderung zunächst nach KWK-Gesetz und einem späteren Umstieg ins EEG. Zum Beispiel würde eine HKA 49-Anlage innerhalb von 8 Jahren ca. 175.000€ Förderung erhalten. Voraussetzung: 50% Eigenstrombedarf und ein Wärmenutzen mit 4Ct/kWh gemäß der Stundenstaffelung des KWK-Gesetztes. Die Finanzierung könnte dann beendet sein und man könnte danach die Anlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) betreiben. Hier hätte man dann über die Restlaufzeit von 12 Jahren einen monatlichen Ertrag von rund 2.500 €.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Berechnung abhängig von individuellen Rahmenbedingungen des Anlagenbetreibers.